Denkmalgeschützte Gebäude
Ein unter
Denkmalschutz stehendes Haus kann viel Freude bereiten und trägt in aller
Regel zum Renommee des Eigentümers bei; Pflege und Erhalt bedeuten aber auch
die Bereitschaft zur Übernahme gewisser Verpflichtungen. Das Flair des Alten
spiegelt Tradition und Geschichte wieder, alte Handwerks- und Bautechniken
sind stets gegenwärtig, und in aller Regel besitzen diese Bauwerke einen
unvergleichlichen Wohnwert, der nicht selten in starkem Kontrast zu den in
heutiger Zeit errichteten, vielfach nicht auf Umwelt, Nachhaltigkeit und
Wohnbedürfnisse Rücksicht nehmenden Bauwerken steht.
Auch unterfinanziellen Gesichtspunkten lohnt oftmals der Erhalt
historischer Bauten. Steuererleichterungen, staatliche Sparförderung,
Förderungen durch Mittel des Sozialen Wohnungsbaus, Zuwendungen aus der
Städtebauförderung, Wohnungsmodernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzen
sowie Zuschüsse und Mittelaus Sonderprogrammen der Öffentlichen Hand oder
auch Institutionen, Körperschaften, privaten Stiftungen und Initiativen
können dazu beitragen, Mehraufwendungen beim Unterhalt denkmalgeschützter
Bausubstanz aufzufangen bzw. zu verringern.
Um fundierte Entscheidungen im Hinblick auf den Erwerb, geplante
Umbaumaßnahmen und vorgesehene Nutzungen eines denkmalgeschützten Gebäudes
treffen zu können, ist die Kenntnis einiger grundlegender Gedanken, Regeln
und Anforderungen des Denkmalschutzes hilfreich.
Denkmalschutz ist definiert, geregelt und legitimiert. Unter "Denkmalschutz"
werden in erster Linie die administrativen Maßnahmen zur Erhaltung der
Kulturdenkmäler verstanden, insbesondere die Anwendung der
Denkmalschutzgesetze (s.w.u.), Inventarisierung und Erfassung der Denkmäler
in Listen und Büchern, während "Denkmalpflege" die Bauunterhaltung,
d.h. alle praktischen Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern wie
Konservierung (Haltbarmachung von Bauteilen), Restaurierung
(Wiederherstellung von Kunstwerken), Rekonstruktion (Wiederherstellung von
Gebäuden) und Sanierung (nachhaltige Instandsetzung ) umfaßt.
Zur Definition:
Was ist ein Einzeldenkmal?
Ein Einzeldenkmal (Baudenkmal) ist eine bauliche Anlage, an deren Erhalt
aufgrund z.B. einergeschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
städtebaulichen, volkskundlichen oder technischen Bedeutung ein öffentliches
Interesse besteht und die entweder durch Verwaltungsakt oder kraft Gesetzes
Denkmaleigenschaft erlangt hat. Auch die Umgebung eines Einzeldenkmals,
soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf
nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des
Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden (denkmalschutzrechtlicher
Umgebungsschutz).
Was ist ein Ensemble?
Unter Ensemble versteht man eine Gruppe baulicher Anlagen wie z.B.
historische Stadt- und Ortskerne, Straßenzüge, Plätze und Gebäudegruppen,
bei der nicht jede einzelne Anlage selbst Baudenkmal sein muss, die aber als
Ganzes - bei Vorliegen der unter Einzeldenkmalen genannten Voraussetzungen -
ein Denkmal darstellen.
Teile des Ensembles können eigenständige Baudenkmäler mit besonderer
Ausstattung sein. Der Ensembleschutz zielt auf die Denkmal- und
Erhaltungswürdigkeit ganzer Orts-, Platz- und Straßenbilder ab. Der
denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz gilt für Ensemble ebenfalls.
Zu den Anforderungen des Denkmalschutzes:
Welche besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Denkmalschutz?
Das traditionelle Aufgabenfeld der Denkmalpflege ist die weitgehende
Erhaltung und die wissenschaftlich gesicherte Restaurierung des historischen
Bestandes. Dies trifft auf das Einzeldenkmal wie auf Gebäudeensemble
gleichermaßen zu.
- bei Einzelbauten
Die Betreuung alter, gerade unter Denkmalschutz stehender Wohnbauten
erfordern einen großen Aufwand, insbesondere viel Liebe zum Erhalt des
Details und entsprechende handwerkliche Techniken. Soviel wie möglich ist an
originaler Bausubstanz zu erhalten, so wenig wie möglich abzutragen und zu
zerstören. Nur das Notwendige ist zu sanieren: ,,gesunde" und unzerstörte
Materialien verbleiben im Objekt. Befunde sind zu dokumentieren.
Bei einer Neu- oder Umnutzung historischer Gebäude fällt der Zuweisung
von Nutzungen, die eine langfristige Erhaltung und Pflege der Gebäude
sicherstellen, besondere Bedeutung zu. Hierbei ist zu beachten, dass die
weitgehende ldentität der neuen mit den alten Nutzungen den Funktionserhalt
eines historischen Gebäudes, Freiraums oder Quartiers erleichtert. Die
Denkmalwürdigkeit der Bauten bleibt weitestgehend erhalten, wenn die
geänderten bzw. neuen Funktionen den vorhandenen Räumen angepasst werden.
Wenn vorhandene historische Bauteile erhalten und auch Raum- und
Funktionszusammenhänge gewahrt bleiben, ist aus der Sicht der Denkmalpflege
meistens schon eine sicht- und spürbare Verbesserung des Gebäudes zu
erzielen.
lm Bereich der Denkmalpflege ist bei baulichen Einzelobjekten folgendes
denkbar:
- Handwerkliche Maßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung der originalen,
historischen
Bausubstanz durch Restaurieren, Ergänzen und Auswechseln einzelner
Bauelemente,
- die teilweise Erhaltung oder die Ergänzung einzelner
erneuerungsbedürftiger Bauelemente
durch neue Bauteile,
- die teilweise Erhaltung der Bausubstanz (2.8. die Erhaltung der äußeren
Bauform
bei Entkernung und neuem lnnenausbau),
- Neubauten unter Wiedervenruendung einzelner historischer Bauteile oder
Bauelemente
alter Häuser (Spolien).
Die Wertigkeit der vorstehend genannten Möglichkeiten ist jedoch stets im
Einzelnen
mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden (s.w.u.) abzustimmen.
- beim Ensemble
Die Betreuung denkmalgeschützter Einzelgebäude innerhalb eines Ensembles
erfordert die gleiche Behandlung wie oben dargestellt. Das Ensemble selbst
ist meist abhängig vom historischen Stadtgrundriss, so dass alle
Sanierungsmaßnahmen darauf abzielen, den historischen Stadtgrundriss zu
erhalten.
lm Bereich der Denkmalpflege ist beim Ensemble folgendes denkbar:
- Denkmalwerte großräumige Ensembles können in ihrem historischen
Erscheinungsbild
durch Beschränkung von Bausubstanzverlusten und trotz Wandels der Funktionen
erhalten werden,
- der Abbruch einer Nachbarbebauung zur Hervorhebung von Baudenkmälern
sollte
verhindert werden, ebenso wie die unangemessene Freilegung von Fachwerk,
Mauerwerk
oder anderer Konstruktionen des Baudenkmalselbst,
- die Wiederherstellung maßstabsgerechter Raumfolgen sollte durch die
Neubebauung
freier Flächen gewährleistet sein,
- Baulücken sollten maßstabsgerecht mit Neubauten, deren Flächenbedarf sich
an
einer angemessenen Nutzung orientiert, geschlossen werden. Dabei ist die
Umgebungsbebauung
durch Wahrung der Architekturharmonie und des Maßstabs (,,Bauen
im Bestand") zu berücksichtigen,
- besondere Stadtansichten, Silhouetten und Fronten sind zu schützen,
entstellende
Neubauten neben Baudenkmälern oder innerhalb eines Schutzbereiches zu
verhindern.
Rekonstruierender Neubau und historisierendes Bauen sind keine Aufgabe
der Denkmalpflege und sollten auf Ausnahmen beschränkt bleiben; sie sind,
wie auch beim Einzeldenkmal, mit den zuständigen Denkmalbehörden im
Einzelnen abzustimmen. Dazu gehören auch Maßnahmen wie die teilweise
Erhaltung der Bausubstanz (2.8. Erhaltung der äußeren Bauform bei Entkernung
und neuem Innenausbau) sowie das maßstabsgerechte Einfügen und Anpassen in
die alte Umgebung - d.h., Aufnahme und Neuinterpretation
stadtbildbestimmender Elemente auch bei gewandelten Funktionen.
Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen
Wer ist für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständig?
Zuständig sind die unteren Denkmalschutzbehörden in den Stadt- und
Kreisverwaltungen, das Landesamt für Denkmalpflege als zentrale
Landesfachbehörde, oft auch im Regierungspräsidium, sowie auf ministerieller
Ebene die oberste Denkmalschutzbehörde, meist im Landeskultus- oder
-bauministerium angesiedelt. Korrespondierend
hierzu sind die Bauaufsichtsämter der Städte und Kommunen heranzuziehen.
Geregelt sind die Zuständigkeiten dieser Behörden und Institutionen per
Gesetz.
Bundesweit gibt es keine übergreifende und einheitliche Gesetzgebung über
den Schutz baulicher und städtebaulicher Denkmale und über die Förderung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Rehabilitierung wertvoller historischer Substanz
und anderer Maßnahmen zur Orts- und Stadtbildpflege. Denkmalpflege
unterliegt der Kulturhoheit der Länder und wird von diesen wahrgenommen.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien hat jedoch die Möglichkeit, die Substanzerhaltung und
Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmalen nationaler Bedeutung aus
seinem Denkmalschutzprogramm - in Abstimmung mit den Ländern - zu fördern.
Trotzdem gibt es Regelungen zum Denkmalschutz (im weiteren und im engeren
Sinne), die im Prinzip in allen Bundesländern relevant sind:
- Gestaltungs-, Genehmigungs- und Planungsvorschriften des
Baugesetzbuches
- Besonderes Städtebaurecht des Baugesetzbuches, insbesondere Regelungen
über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung
- Einkommenssteuergesetzgebung
- Landesbauordnungen der Länder
- Orts- und Gestaltungssatzungen der Städte und Gemeinden
- und als spezialgesetzliche Regelung Denkmalschutzgesetze der Länder,
darin: Inventarisation und Eintragung des Denkmals in eine Denkmalliste
Fragen der Finanzierung von Mehrkosten im Denkmalschutz, die sich durch
gesetzliche Auflagen ergeben, werden durch diverse Förderungsmöglichkeiten (s.w.o.)
geregelt. Auskünfte über die jeweils im einzelnen zutreffenden
Fördermöglichkeiten erteilen die Unteren Denkmalschutzbehörden oder die
Landesämter für Denkmalpflege.
Aus: Info-Blätter
der Initiative kostengünstig qualitätsbewusst Bauen
16.5 Denkmalgeschützte Gebäude
ergänzt 06.2004
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