Fenster ist nicht gleich Fenster
Denkmalschutz verbot Austausch von Holz gegen Kunststoff
Wer in einem denkmalgeschützten Haus wohnt, der genießt manche Vorteile. Er kann
unter bestimmten Bedingungen öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen und er
wird von Freunden und Bekannten um die historische Bausubstanz beneidet. Doch er
muss im Gegenzug auch rücksichtsvoller vorgehen als andere Eigentümer von
Immobilien. Ein Rahmenwechsel von Holz zu Kunststoff beim Austausch der Fenster
kann ihm zum Beispiel nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
gerichtlich verboten werden.
(Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 16 A 15.06)
Der Fall: Die Eigentümer zweier benachbarter, unter Denkmalschutz stehender
Einfamilienhäuser schufen vollendete Tatsachen. Sie ließen auf der Gartenseite
der Immobilien die bestehenden Fenster mit Holzrahmen entfernen und wählten
statt dessen als Material den ihrer Meinung nach praktischeren Kunststoff. Ihren
nachträglichen Antrag auf Genehmigung dieses Austauschs lehnte das zuständige
Denkmalschutzamt ab. Die Behörde bemängelte das nunmehr deutlich weniger
filigrane Erscheinungsbild der Fassade. Die Eigentümer verwiesen darauf, dass ja
nur die von der Straße nicht einsehbare Hinterseite der Häuser betroffen sei.
Das Urteil: Die Richter des Berliner Verwaltungsgerichts wollten sich selbst ein
Bild von den Zuständen machen und legten einen Augenscheintermin fest. Danach
teilten sie die Meinung der Denkmalschützer, dass der Umbau nicht
genehmigungsfähig gewesen sei. Der optische Eindruck eines solchen historischen
Objekts, egal ob Vorder- oder Rückseite, werde ganz wesentlich von den Fenstern
beeinflusst. Sowohl Material als auch Rahmenstärke und Gestaltung der Einbauten
passten nicht mehr zu den Vorbildern aus der Zeit der Weimarer Republik.
LBS Recht und Steuern
24.03.2008
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