
Praxisbeispiele und Praxisberichte
Projekt: HEBB
Antrag auf Ausnahmegenehmigung: Brand- und Schallschutz der Bestandsdecken
"...
alle Geschossdecken, d.h. Decke über EG, über OG und über DG sind
Holzbalkendecken mit Dielenbelag, Lehmfüllung auf Stakung und Kalk(zement)putz
auf Putzträger; der Zustand im Bestand ist F30 [DIN 4102-4 Tabelle 63, Mönck
u.a. Fachliteratur].
Es wird eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die vom brandschutztechnischen
Ertüchtigen der Decken auf F90 befreit. Als Begründung für die
Ausnahmegenehmigung wird der Status als Bestand angegeben.
Bei den Decken nach Zeile 1 und 2 aus Tabelle 3 der DIN 4109 können die Werte
für erf. R´w = 54 bzw. 53 und erf. L´n,w = 53 (10) aufgrund der
Bestandssituation nicht bzw. nur mit unvertretbarem Aufwand erreicht werden.
Deshalb wird hierfür eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die vom Erreichen der
Werte für die Decken befreit.
Die Befreiung soll sich auch auf die Werte für die zulässigen Schalldruckpegel
in schutzbedürftigen Räumen von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und
Gewerbebetrieben nach Zeile 3 aus Tabelle 4 DIN 4109 beziehen.
Die beantragte Befreiung von den Werten für die zulässigen Schalldruckpegel in
schutzbedürftigen Räumen von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und
Gewerbebetrieben nach Zeile 3 aus Tabelle 4 DIN 4109 erfolgt rein vorsorglich.
Aus der Art der Nutzung der Gewerbeeinheiten ergibt sich keine Überschreitung
des Schalldruckpegels LAF über 75 dB(A).
Die Anforderungen an die Werte für die zulässigen Schalldruckpegel in
schutzbedürftigen Räumen von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und
Gewerbebetrieben nach Zeile 1, 2 und 4 aus Tabelle 4 DIN 4109 werden
eingehalten. „Besonders laute“ Räume im Sinne von Anmerkung 2 DIN 4109 wird es
aufgrund der Konzeption mit stillem Gewerbe nicht geben.
..."
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