
Praxisbeispiele und Praxisberichte
Projekt: HEBB
Abstandsflächen
Aus BbgBauO
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Teilung der Grundstücke
(3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die
Erschließung, zuwiderlaufen.
§ 6 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen
Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor
Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut
werden muss oder darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die
Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte. Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das
Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von
nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2
m2, ist zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Abstandsflächen ganz oder
teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist,
dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen
überdecken.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind
oder gestattet werden,
4. die geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück
nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der
Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Schnittlinie der
Außenfläche der Wand mit der Dachhaut gilt als oberer Abschluss der Wand. Bei
gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei vor die Außenwand
vortretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen
Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu
ermitteln. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,5 H, mindestens 3 m. Vor Außenwänden
ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H,
mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die
nicht der Erholung dienen, beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H,
mindestens 3 m. Bestimmt eine örtliche Bauvorschrift nach § 81 eine geringere
oder größere Tiefe der Abstandsflächen, so gilt diese Tiefe.
(6) Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen und
nicht mehr als 9 m Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 genügt als Tiefe der
Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(7) untergeordnete Bauteile ohne Berücksichtigung …
(8) Die Tiefe der Abstandsfläche wird von dem lotrecht unter dem oberen
Abschluss der Wand, des Wandabschnitts, des Dachaufbaus, des Vorbaus oder des
jeweiligen Bauteils liegenden Fußpunkt im rechten Winkel zum Verlauf der Wand
und in horizontaler Richtung gemessen.
(9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Stützmauern
und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe sind ohne
Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig.
(10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m
Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der
Grundstücksgrenze errichtet werden. Die an den Grundstücksgrenzen errichteten
Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer
Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der
Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig.
Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig.
(11) Die Bebauung nach den Absätzen 9 und 10 ist in der Abstandsfläche eines
Gebäudes auf dem gleichen Grundstück ohne eigene Abstandsfläche zu diesem
Gebäude zulässig, wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht beeinträchtigt
wird.
(12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden
Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten
Abstandsflächen nicht überschritten werden. Satz 1 gilt für die Nutzungsänderung
rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz
10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist.
Hauptgebäude:
Firsthöhe = 13,89 m
A = 0,5 H (First) = 6,95 m
Traufhöhe =
7,53 m
A = 0,5 H (Traufe) = 3,77 m
Dachhöhe = 6,36 m
Anbau Ostgiebel:
Traufhöhe =
3,00 m ~
0,5 H = 1,50 m
A = 3,00 m
Anbau Hofseite:
Traufhöhe
= 3,20 m ~
0,5 H = 1,60 m
A = 3,00 m

Konzeptskizze zu den Abstandsflächen
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